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Satzung des Vereins „MainTaunus Sport-Club21 Bad Soden e.V.“

 

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „MainTaunus Sport-Club21 Bad Soden“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Bad Soden am Taunus.

 

2. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern durch die Pflege und Förderung des Vereinssports die Möglichkeiten der Sportsausübung zu eröffnen. Grundlage ist hierbei der Amateurgedanke. Solidaritätsdenken und Gemeinwohlorientierung sind dabei die bestimmenden Leitlinien der Vereinsmitglieder.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen;
b) die Förderung des Kinder- und Jugendsports;
c) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
d) die Durchführung eines leistungs- und entwicklungsorientierten Trainingsbetriebes;
e) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
f) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
g) die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
h) die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Religiöse und politische Betätigung innerhalb des Vereins ist nicht erlaubt.

 

4. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Zu anderen Zwecken dürfen Ausgaben nicht gemacht werden.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
Der Verein kann jedoch nach den Richtlinien von Fachverbänden Lizenz- oder Vertragsspielermannschaften unterhalten.
Der Verein wird von ehrenamtlich und/oder hauptamtlich tätigen Personen geführt. Der Ersatz von Auslagen und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Personen ist zulässig, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke anfallen. Die Vereinsführung ist berechtigt, zur Durchführung der Ziele des Vereins bezahlte haupt- und/oder nebenberuflich beschäftigte Personen einzustellen, sofern sie keine unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Ausgaben verursachen, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Dabei können auch Mitglieder des Präsidiums vergütet oder als hauptamtliche Geschäftsführer von Tochtergesellschaften bestellt und vergütet werden.

5. Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Hessischen Fußballverband (HFV) sowie Landessportbund Hessen e.V. (LSB) und erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Rechtsprechung an.
Falls sich Bestimmungen der Verbände und Vereinssatzung widersprechen, gilt die Satzung des Vereins.

 

6. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. In schriftlich zu beantragenden Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen. Die Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages abzudecken. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgesetzt.
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

7. Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder und außerordentliche Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Aktive oder passive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als jugendliche Mitglieder.
Aktive und passive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins.
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. Auch bei Ihnen steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die dem Verein entweder 40 Jahre aktiv oder fördernd angehören oder die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstands gewählt.


8. Rechte der Mitglieder
Alle ordentlichen und Ehrenmitglieder und Personen, die zum Verein in einem bezahlten hauptberuflichen Dienstverhältnis stehen, haben im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Einem ordentlichen Mitglied und einem Ehrenmitglied steht das Stimm- und Rederecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung zu, wenn das Mitglied dem Verein mindestens sechs Monate als ordentliches Mitglied angehört und wenn kein Beitragsrückstand besteht. Die Wahl zu einem Amt im Vorstand (mit Ausnahme des Jugendsprechers) setzt Volljährigkeit voraus.
Außerordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder sind vom Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Jugendliche Mitglieder können ihr Stimm- und Antragsrecht jedoch in der Jugendversammlung im vollem Umfang ausüben. Gesetzliche Vertreter von jugendlichen Mitgliedern haben, wenn sie nicht selbst Mitglied sind, keinen Zutritt zu der Mitgliederversammlung.
Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt nicht zur gewerblichen Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte des Vereins. Sie verleiht weder der juristischen Person als solcher noch ihren Organen, Gesellschaftern oder Mitgliedern Stimm-, Rede- oder das aktive und passive Wahlrecht.

 

9. Haftung des Vereins
Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend §§ 31a und 31b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist für nicht vom Verein zu vertretende Schäden ausgeschlossen.
Der Verein und seine Mitglieder genießen Versicherungsschutz im Rahmen der Verträge der Deutschen Sporthilfe e. V. im Landessportbund Hessen.
Die Mitglieder haften dem Verein für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden. Das Mitglied hat den Verein insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.

10. Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder sind:
a) Befolgung der Satzung und der Ordnungen des Vereins, sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Befolgung der Anordnungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter, insbesondere bei Ausübung des Sports und bei Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
c) Zahlung der Beiträge, Umlagen und Gebühren bei Fälligkeit. Alle Zahlungen an den Verein sind Bringschulden. Rückständige Leistungen können gemahnt und nach zweimaliger Mahnung beigetrieben werden. Für jede Mahnung kann eine angemessene Gebühr erhoben werden, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
d) schonender und pfleglicher Umgang mit dem Vereinseigentum. Bei Austritt aus dem Verein ist das Vereinseigentum zurückzugeben.
e) Mitteilung bei Änderung der Postanschrift oder der Email-Adresse.
f) Mitteilung bei Änderung der Bankverbindung. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
g) Beachtung des Gebots der Sparsamkeit.

11. Beiträge, Gebühren, Umlagen
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
Der Vorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist der Vorstand zuständig.


12. Ordnungsgewalt des Vereins
Gegen Mitglieder, die gegen die jeweils gültige Satzung des Vereins oder gegen Anordnungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung, der Mitarbeiter oder der Übungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis / Abmahnung,
b) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb (maximal 6 Monate),
c) Ausschluss aus dem Verein (§ 14).
Der Bescheid ist dem Mitglied schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht bei Verweis oder befristetem Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Bei Ausschluss aus dem Verein hat der Betroffene vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör. Er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Einspruch beim Vorstand einlegen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist unanfechtbar.

 

13. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 14);
- durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 15);
- durch Tod;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.6.) oder Jahresende (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


14. Ausschluss aus dem Verein
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Von dem Zeitpunkt ab, in dem das Mitglied von dem Ausschlussverfahren Kenntnis hat, ruhen seine Funktionen und Rechte.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse des Betroffenen mitzuteilen.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

15. Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse des Betroffenen mitzuteilen.


16. Organe des Vereins
Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Beirat,
- die Jugendversammlung.
Die Tätigkeit in einem Organ des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
Ausschüsse können vom Vorstand eingesetzt werden. Deren Beschlüsse sind vom Vorstand zu genehmigen.

 

17. Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins. Sie hat insbesondere das alleinige Entscheidungsrecht über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform an die letzte bekannte Email-Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Anträge von den Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Anträge auf Auflösung des Vereins müssen schriftlich gestellt werden. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingegangen sind und in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen wurden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

18. Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen, wenn nicht ein Mitglied eine geheime Stimmabgabe verlangt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschriebt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich einzeln gewählt. Andere Verfahren (z.B. die Durchführung einer Blockwahl) sind zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

19. Virtuelle Mitgliederversammlungen
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular).
Der Vorstand regelt in der Geschäftsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
In der Geschäftsordnung ist die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen.
Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

20. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
b) In den vorgesehenen Wahljahren: Entlastung und Wahl des Vorstandes;
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
d) In den vorgesehenen Wahljahren: Wahl der Kassenprüfer;
e) Entscheidung über eingegangene Anträge;
f) Änderung der Satzung;
g) Auflösung des Vereins.

21. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Vorstand Finanzen;
d) dem Jugendsprecher;
e) dem 1. Beisitzer;
f) dem 2. Beisitzer.
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Vorstand Finanzen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemeinsam durch zwei der gewählten Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl selbst ergänzen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
e) Erlass einer Beitragsordnung (mit Ausnahme der Umlagen, deren Höhe einen Jahresbeitrag pro Mitglied überschreiten).
Der Vorstand kann sich einen Aufgaben- bzw. Geschäftsverteilungsplan geben.
Der Vorstand kann dem Beirat Aufgaben und/oder Aufgabenbereiche übertragen. Der Beirat ist ihm berichtspflichtig. Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche, die der Vorstand dem Vereinsbeirat übertragen hat, kann er durch Beschluss jederzeit und ohne Angaben von Gründen wieder an sich ziehen.
Der Vorstand versammelt sich auf Veranlassung des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag der Mehrzahl seiner Mitglieder jederzeit, mindestens aber innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten einmal.
Die Einberufung erfolgt schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Vorstandsmitglied, das die Kasse führt, hat ein Vetorecht bei allen ausgabenrelevanten Beschlüssen. Legt der Finanzvorstand ein Veto ein, muss in einer weiteren Vorstandssitzung die Frage erneut behandelt werden. Befürwortet eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Gesamtvorstandsmitglieder das Vorhaben, ist das Veto des Finanzvorstandes überstimmt.
Ein Beschluss des Vorstandes kann auf schriftlichem Weg, auch per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.
Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind grundsätzlich vertraulich. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.


22. Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der volljährigen aktiven Mitglieder, die in einer Jugendmannschaft spielen.
Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendversammlung
b) der Jugendsprecher
Die Jugendversammlung ist die Versammlung der Vereinsjugend. Sie kommt mindestens einmal im Jahr zusammen. Wahlberechtigt sind alle geschäftsfähigen Mitglieder der Vereinsjugend. Die Jugendversammlung kann alle Themen, die die Jugend des Vereins betreffen, diskutieren und Beschlüsse dazu fassen. Die Beschlüsse werden dem Vorstand durch den Jugendsprecher vorgetragen. Die Beschlüsse sind dann vom Vorstand aufzugreifen. Auf die Jugendversammlung findet die Regelungen dieser Satzung zur Mitgliederversammlung entsprechend Anwendung.
Der Jugendsprecher wird durch die Jugendversammlung gewählt. Er muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

23. Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.


24. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei bis drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl von qualifizierten Dritten ist zulässig.
Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Prüfung umfasst auch die Wirtschaftlichkeit der Einnahmen und Ausgaben.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte ist die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.


25. Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt, Vereinsordnungen zu verschiedenen Themen durch Beschluss zu erlassen.
Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie werden mit ihrer schriftlichen Bekanntgabe gegenüber den Mitgliedern wirksam.

 

26. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist zwei Wochen ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.
Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Beschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.
Die Anfechtung kann nicht gestützt werden auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten des Mitglieds, die auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereins- oder Organmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied das vereinsinterne Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt hat.

27. Datenschutz
Funktionsträger für den Datenschutz im Verein sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Folgende Daten werden von den Mitgliedern erhoben: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Telefonnummer, Email-Adresse und die Bankverbindung.
Die Daten werden ausschließlich zur Mitgliederbetreuung und -verwaltung erhoben wie z.B. für Statistiken (eigene/LSB/HFV-Klassen- und Alterseinteilungen), Spielberichte, Rundbriefe, Ehrungen und zu Bankeinzugsverfahren durch beauftragte Kreditinstitute.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die darüberhinausgehende Verwendung von Mitgliederdaten bedarf einer jeweils einzelnen, schriftlichen Zustimmung des Mitgliedes.
Die Zustimmung zur Erfassung und Verwendung erfolgt freiwillig; ihr muss bei Vereinsbeitritt gegebenenfalls ganz oder teilweise ausdrücklich widersprochen werden.

28. Satzungsänderungen
Änderungen der Satzungen, die lediglich vorgenommen werden, um Beanstandungen von Behörden, Fachverbänden oder des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen, kann der Vorstand des Vereins allein beschließen.

 

29. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder haben in diesem Fall keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

30. Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. November 2021 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Die Satzung wird auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

 

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